Satzung des FSV 02 Schwerin e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der am 30.04.2002 in Schwerin gegründete Verein führt den Namen „Frauensportverein 02 Schwerin e.V.“, abgekürzt „FSV 02 Schwerin e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Schwerin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin eintragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck ist die Förderung des Sport. Der Verein erstrebt die körperliche, geistige und charakterliche Bildung seiner Mitglieder – vornehmlich der Jugend – durch planmäßige Pflege der Leibesübungen. Er macht sich zur Aufgabe, den Mädchen- und Frauensport, insbesondere der Sparte Fußball zu fördern und setzt dabei lizenzierte Trainer ein.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er befördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
- Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen, spricht sich gegen Kindeswohlgefährdung, insbesondere gegen sexuellen Missbrauch aus. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- aktiven Mitgliedern: Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die eine Sportart ausüben
- Jugendmitgliedern: Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- fördernden Mitgliedern: Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine Sportart ausüben, Personen, Personengesellschaften, juristische Personen und Vereine, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen können.
- Ehrenmitgliedern
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellering mitgeteilt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch Austritt des Mitglieds
- durch Ausschluss aus dem Verein
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt aus dem Verein kann nur mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er kann durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in der Geschäftsstelle erklärt werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied all in seiner Verwahrung befindlichen, dem
Verein gehörenden Gegenstände, Urkunden oder Schriftstücke unverzüglich an die Vereinsgeschäftsstelle herauszugeben.
- Der Ausschluss aus dem Verein kann u.a. erfolgen
- bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung,
- bei grob unsportlichen Verhalten,
- bei unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere durch Kundgabe rassistischer oder ausländerfeindlicher Gesinnung,
- bei Rückstand in der Zahlung der Vereinsbeiträge von mehr als drei Monaten oder Nichterfüllung sonstiger Verpflichtungen gegenüber dem Verein,
- bei anderem vereinsschädigenden Verhalten.
- Die übrigen Einzelheiten regelt die Rechts- und Verfahrensordnung, die gem. § 6 Bestandteil dieser Satzung ist.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Rechts- und Verfahrensordnung
Streitigkeiten innerhalb des Vereins, insbesondere unter Vereinsmitgliedern sowie zwischen Mitgliedern und dem Verein, sollen vereinsintern geregelt und ggf. geahndet werden. Dies betrifft insbesondere alle Formen von unsportlichem Verhalten, Verstöße gegen die Vereinssatzung oder der Anfechtung von Entscheidungen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.
Ahndungen und Entscheidungen werden durch den Vorstand ausgeübt. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die innerhalb von zehn Tagen nach der Bekanntgabe einzulegen ist. Erachtet der Vorstand die Beschwerde für begründet. so hat er abzuhelfen. Andernfalls ist die Sache unverzüglich zur Entscheidung zu bringen. Uber Strafmaß und Straftat entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
Folgende Strafen und Maßnahmen sind zulässig
- Verwarnung,
- Verweis,
- Ordnungsgelder bis zu EUR 50,00,
- Enthebung aus Vereinsämtern auf Zeit und Dauer,
- Ausschluss auf Zeit und Dauer.
Daneben kann der Vorstand andere, sachdienliche Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen, insbesondere die Neufassung von Beschlüssen durch die Vereinsorgane, soweit er deren Rechtswidrigkeit feststellt. Die Erteilung zusätzlicher Auslagen ist zulässig.
§ 7 Verbandszugehörigkeit
- Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes von Mecklenburg-Vorpommern und des Stadtsportbundes Schwerin sowie des Landesfußballverbandes von Mecklenburg-Vorpommern und des Schweriner Kreisfußballverbandes.
- Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen dieser Verbände/Vereine an. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Austritt und Eintritt zu den Sportverbänden beschließen.
- Der Verein unterwirft sich den Ordnungen und Bestimmungen des DFB und den Entscheidungen der DFB-Organe.
§ 8 Beiträge
- Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag und setzt eine Aufnahmegebühren fest.
- Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgelegt werden.
Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitrags- und / oder Umlagepflicht befreit.
§ 9 Organe
- Organes des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie ist mindestens einmal im Jahr Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
- Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Jedes Mitglied kann bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
- Feststellung der Jahresrechnung
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden Sport/Public relations
- dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden Nachwuchs/Organisation
- dem/der Jugendwart/in
- dem/der Kassenwart/in/Schriftführer/in
Bei Bedarf können durch Beschluss der Mitgliederversammlung bis zu fünf weitere Mitglieder in den Vorstand aufgenommen werden.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
Vorsitzende(r)
- stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
- stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei der o.g. Mitglieder des Vorstandes (§26 BGB) gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist (Wahlperiode alle 3 Jahre). Bei
Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
- Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder (i.S.d. § 11 Nr. 1 dieser Satzung) verlangt wird.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung Seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
- Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der Vorstand hauptberuflicher Kräfte bedienen.
- Der Vorstand ist grundsätzlich unentgeltlich tätig. Eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG kann jedoch auf Beschluss des Vorstandes gewährt werden.
§ 12 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der
Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Stadtsportbund Schwerin mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden darf.
- Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.
§ 14 Gültigkeit dieser Satzung
- Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 30.04.2002 beschlossen.
- Die Satzung wurde am 02.09.2002, 02.04.2004, 07.10.2005, 30.05.2013 und am 28.09.2015 geändert.
Schwerin, 28.09.2015